Ihr Experte für Anhänger in Brake

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sehr geehrte Geschäftspartner, unabhängig von den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen streben wir in jedem Fall eine lösungsorientierte Zusammenarbeit mit Ihnen an, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Vereinbarung zu erzielen. Die Zufriedenheit unserer Kunden und Geschäftspartner hat für uns einen sehr hohen Stellenwert. Kontaktieren Sie uns daher gerne bei Ihren Anliegen an info@anhaenger-roell.de

1. Abwehrklausel, Definition des Verbraucher/Unternehmerbegriffes

1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstchen-den Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochroals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Abweichende Einkaufsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie die Einbeziehung unserer Geschäftsbedingungen ausschließen und/oder wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

1.3 Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichenTätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Unternehmer und Verbraucher werden in diesen Bedingungen nachstehend auch einheitlich als „der Käufer“ bezeichnet.

2 Angebote, Vertragsschluss, Beschaffenbeit unserer Produkte

2.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Verträge über unsere Leistungen und Lieferungen kommen aufgrund unserer Auftragsbestätigung – unterbleibt eine solche – aufgrund unsercr Lieferung zustande.

2.2 Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Produkte gelten ausschließlich diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserer Auftragsbestätigung, unserem Angebot, unseren sonstigen Produkt-beschreibungen und unseren Gebrauchsanweisungen genannt sind. Bei Widersprüchen gelten die Unterlagen in ihrer vorstehend bezeichneten Reihenfolge. Andere oder weitergehende Eigen-schalten und Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

2.3 Erklärungen unsererseits zur Beschaffenheit der Produkte stellen nur dann eine Beschaffenheitsgarantie dar, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet haben.

3. Preise

3.1 Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Herstellerwerk zuzüglich etwaiger Überführungskosten. Vereinbarte Nebenkosten werden zusätzlich berechnet.

4. Zahlungen

4.1 Unsere Forderungen sind Zug um Zug gegen Lieferung oder sonstige Erbringung unserer Leistung bar fällig. Ist ein späterer Zahlungstermin oder eine Wechsel- oder Scheckzahlung vereinbart, sind wir bis zum Ausgleich bzw. der unwiderruflichen Scheck-/Wechscleinlösung aller das Fahrzeug/ den Anhänger betreffenden Forderung/en berechtigt, den Fahrzeug-/Anhängerbrief bzw. die Allgemeine Betriebserlaubnis zurückzubehalten. Die Bestimmungen unter dem Stichwort „Eigentumsvorbehalt“ bleiben durch diese Regelung unberührt. Gerät der ein Unternehmer (2i. 1.3) mit Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber, die mehr als 15 % unserer fälligen Forderungen gegen ihn ausmachen, für mehr als 14 Tage in Verzug, sind wir berechtigt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen, auch wenn Zahlungsfristen versin-bart oder Wechsel begeben sind, die noch nicht fällig sind. Auch wenn vertraglich andere Zahlungsmodalitäten vereinbart sind, können wir in diesem Fall weitere Lieferungen und Leistungen davon abhängig machen, dass Vorkasse geleistet wird oder absolut gleichwertige Sicherheiten gestellt werden.

5. Lieferung, Lieferverzug, Konstruktions- und Formänderungen, Produktbeschreibungen

5.1. Liefertermine oder Lieferfristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, gelten als unverbindlich vereinbart. Sie sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

5.2 Der Käufer kann uns sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefert. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Der Käufer kann neben der Lieferung Ersatz eines durch den Verzug etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; bei einfacher Fahrlässigkeit unsererseits beschränke sich dieser Schadensersatzanspruch auf den vertragstypisch vorherschbaren Schaden. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.
Wird uns, während wir mit der Lieferung in Verzug sind, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, es sel denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.

5.3 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziff. 5.2 Abs, 1 Satz, 3, Ziff. 5.2 Abs. 2 sowie ZIfF. 5.2 Abs. 3.

5.4 Höhere Gewalt oder bei uns oder unserem Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Zerstörung der Produktionsanlagen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern verbindliche und unverbindliche Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 8 Wochen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und sonstige Rücktrittsrechte werden durch diese Bestimmung nicht berührt, Schadensersatzansprüche des Käufers bestehen nur, wenn wir die Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten haben.

5.5 Konstruktions oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs bleiben vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

5.6 Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen Gewicht, Betriebskosten, Verbrauch, Geschwindigkeit u.s.w. sind nur als annähernd anzusehen und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. i Satz 1 BGB dar.

6. Übergabe

6.1 Die Übergabe des Vertragsgegenstandes erfolgt im Werk Brake.

6.2 Entspricht der angebotene Vertragsgegenstand nicht den getroffenen Beschaffenheitsvereinbarungen und/oder -garantien oder weist er nicht unwesentliche Mängel auf und kann insoweit ein vertragsgerechter Zustand nach Rüge nicht innerhalb von 8 Tagen hergestellt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.

6.3 Ein Unternehmer (siehe Zi, 1.3) als Käufer hat den Vertragsgegenstand bei Auslieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel und Beschädigungen unverzüglich zu rügen und beim Versendungskauf auf dem Lieferschein zu vermerken. Anderenfalls verliert er seine Gewährleistungsrechte. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

6.4 Ist der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes im Werk Brake länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige schuldhaft in Verzug oder gerät der Käufer beim Versendungskauf in Annahmeverzug, können wir dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordera werden. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme crasthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nicht imstande ist.

6.5 Sofern wir nach Ziff. 6.4 Abs. 1 Schadenersatz verlangen, beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises exklusive Umsatzsteuer. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweisen/nachweist.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Vertragsgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum.

Gegenüber einem Unternehmer (Zi. 1.3) als Käufer behalten wir uns bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der Saldoforderung aus einem evtl. Kontokorrentverhältnis das Eigentum an jedem Vertragsgegenstand vor. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht uns das Recht zum Besitz des Fahrzeug-/Anhängerbriefes, bzw. der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu.

Der Eigentumsvorbehalt gebt auch nicht dadurch unter, dass der Fahrzeug /Anhängerbrief bzw. die Allgemeine Betriebserlaubnis dem Kreditinstitut des Käufers mit der Auflage zugeht, über deu Fahrzeug-/Anbängerbriefes bzw. die Allgemeine Betriebserlaubnis nur treuhänderisch gegen Zahlung zu verfügen oder dass der Fahrzeug-/Anhängerbrief bzw. die Allgemeine Betriebserlaubnis dem Käufer übergeben wurde/n.

Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtig, unsere Vorbehaltsware auch ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers einstweilen herauszuverlangen und ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen seinen Abnehmer zu fordern. In dem Herausgabeverlangen, der Herausgabe, dem Abtretungsverlangen und der Abtretung der Forderungen gegen Dritte liegt kein Rücktritt vom Vertrag durch uns vor. Gegen Zahlung unserer fälligen Forderung geben wir die Vorbehaltsware an den Käufer zurück bew. treten die Ansprüche gegen Abnehmer des Käufers an den Käufer wieder ab.

7.2 Ist der Käufer Unternehmer (Zi. 1.3), ist er berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Vertragsgegenstände (Vorbehaltsware) im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder zu verarbeiten. Die aus dem Weiterverkauf bzgl. der Vorbehaltsware entstehen den Forderungen tritt der Unternehmer im voraus sicherungshalber an uns ab.

7.3 Wir ermächtigen den Käufer, der Unternehmer (24 1.3) ist, widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Unternehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug gerät oder über sein Vermögen der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Erlischt die vorstehende Einziehungsbefugnis des Unternehmers, hat dieser auf Aufforderung die zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

7.4 Haben wir unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein schützenswertes Sicherungsinteresse an den uns zustehenden Sicherheiten, werden wir diese auf Verlangen des Käufers in dem Umfang freigeben, als kein schützenswertes Sicherungsbedürfnis (mehr) besteht.

7.5 Der Käufer, der Unternehmer (siehe Ziff. 1.3) ist, hat den Standort der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände bekanntzugeben. Eine Änderung des Standortes ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung oder bei Veräußerung im Rabmen des ordoungsgemäßen Geschäftsverkehrs zulässig. Uns ist während üblicher Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu der Vorbehaltsware zu gewähren.

7.6 Der Käufer, der Unternehmer (siehe Ziff.1.3) ist, hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorhalts die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind im erforderlichen Maße vom Käufer auf eigene Kosten durchzuführen. Wird die Vorbehaltsware beschädigt oder zerstört, sind daraus resultierende Ersatzansprüche zur Wiederherstellung der Vorbehaltsware, sofern diese nicht möglich ist, zur Bezahlung unserer Forderungen gegen den Käufer zu verwenden. Derartige Entschädigungsansprüche tritt der Käufer im voraus sicherungshalber an uns ab.

7.7 Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung beeinträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware sowie deren Veränderung ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer uns unverzüglich schriftdich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, trägt der Käufer, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.

8. Gewährleistungsfrist, Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt für Verbraucher bei neuen Produkten 2 Jahre, bei gebrauchten Waren 1 Jahr ab Ablieferung. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen und gebrauchten Produkten 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.

8.1 Ist der Käufer Verbraucher, bestimmen sich seine Gewährleistungsrechte wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache nach den Bestimmungen der §§ 434 fE. BGB.

8.2 Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

8.3 Schlägt die Nacherfüllung febl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht nicht bei einer nur geringfügigen Veriragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln.

B.4 Ist der Käufer Unternehmer, bestehen unsere Gewährleistungsverpflichtungen nicht,

a) wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, dass

  • der Unternehmer einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen oder
  • der Unternehmer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
  • der Vertragsgegenstand von dem Unternehmer unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht oder
  • in den Vertragsgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben oder der Vertragsgegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert

worden ist; und/oder

b)

wenn der Käufer als Unternehmer (siehe Ziff. 1.3) seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 378 HGB; Ziff, 6.3 dieser Bedingungen) nicht ordnungsgemät nachgekommen ist.

8.5 Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8.6 Bei gebrauchten Waren trifft den Käufer die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache zum Zeitpunkt ihrer Ablieferung.

8.7 Die Bestimmungen des § 478 BGB bleiben unberührt.

9. Haftungsbeschränkungen, Verjährung von Schadensersatzansprüchen

9.1 Die nachstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für uns zurechenbare Körper und
Gesundbeitsschäden oder dem Verlust des Lebens des Käufers.

9.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haften wir für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit grundsätrlich unbeschränkt, bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz des vorherschbaren, vertragstypischen Schadens.

9.3 In allen sonstigen Fällen Sind Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen vorliegt. Gegenüber Unternehmern ist unsere Haftung bei einfach Fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen und bei von uns zu vertretender grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenst.

9.4 Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Eigenbaftung unserer Erfüllungs und Verrichtungsgehilfen.

9.5 Schadensersatzansprüche des Runden wegen eines Mangels der Ware verjähren sach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden oder Vorsatz, vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

9.6 Sofern ein Käufer Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie berleiten kann, bleiben seine Rechte von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberühri

9.7 Unabhängig von einem Verschulden unsererseits bleibt eine etwaige Haftung nach dem Produkt-haftungsgesetz, unberührt.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

10.1 Exfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist das Herstellerwerk,

10.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Oldenburg.

10.3 Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekunnt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Oldenburg-

10.4 Die Vertragsbeziehungen mit dem Käufer richten sich nach deutschem materiellem Recht, insbesondere nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesctzbuches und des Handelsgesetzbuches, auch wenn der Liefergegenstand in das Ausland zu liefern ist oder der abgeschlossene Vertrag einen sonstigen Auslandsbezug bat. Das Deutsche Internationale Privatrecht, ein fremdes Recht, zwei- oder mehrseitige internationale Abkommen, insbesondere das UN-Übcreinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 sind nicht anzuwenden.

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Stefan Reimers

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